Wir möchten Ihnen hier gerne einige Informationen geben, wie Sie eventuell die Kosten Ihrer Zahnbehandlung steuerlich geltend machen können.
Immer mehr Patienten legen besonderen Wert auf eine hochwertige und ästhetisch
optimale Versorgung ihrer Zähne. Für ein schönes Lächeln mit eigenen Zähnen oder festsitzendem Zahnersatz, den man nicht mehr herausnehmen kann (oder muss), sind sie auch bereit, in die eigene Geldbörse zu greifen und eine Behandlung zu
wählen, für die die Krankenkassen gar nicht oder nur teilweise die Kosten übernehmen.
Es ist möglich, einen Teil dieser Ausgaben für die Investition in Ihre Gesundheit wieder vom Finanzamt zurück zu bekommen.
Die Kosten für die Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferoperationen usw. sind nach §33 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Natürlich kann in der Steuererklärung nicht die Zahnarztrechnung in voller Höhe eingetragen werden. Abzuziehen sind zunächst einmal alle Erstattungsleistungen der Krankenkasse, Beihilfestellen etc.
Im zweiten Schritt muss der Patient dann seine persönliche zumutbare Belastung berechnen. Diese ist abhängig vom Familienstand und vom so genannten
Gesamtbetrag der Einkünfte (Einkünfte ./. Werbungskosten). Die Bandbreite reicht hier von einem Prozent (Gesamtbetrag
der Einkünfte bis 15.340,- Euro, drei oder mehr Kinder) bis sieben Prozent (über 51.130,-Euro, Alleinstehende ohne Kinder).
Dazu das folgende Beispiel:
Ein Patient (verheiratet, drei Kinder) hat Jahreseinkünfte in Höhe von 30.000,- Euro. In diesem Fall beträgt die zumutbare Belastung ein Prozent, das sind dann 300,- Euro. Wenn er beispielsweise für eine umfassende Zahnbehandlung 4.000,-
Euro bezahlen müsste, wovon die Hälfte die Krankenkasse übernimmt, dann könnte der Patient von den restlichen 2.000,- Euro 1.700,-Euro als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung geltend machen.
Hierbei gibt es übrigens keine Höchstgrenzen. Dies bedeutet, dass der über die zumutbare Belastung hinausgehende Betrag stets in voller Höhe abziehbar ist, unabhängig davon, wie hoch die Zahnarztrechnung ausfällt.
Abschließend müssen wir jedoch einschränkend darauf hinweisen, dass wir keine „Fachexperten“ auf dem Gebiet der Steuern sind und daher keine Gewähr für unsere Angaben übernehmen können, hoffen jedoch, Ihnen mit diesem
Informationszettel eine Anregung zu weiteren Nachforschungen und im besten Falle zur Schonung Ihres Geldbeutels gegeben zu haben.
Wir empfehlen Ihnen, sich beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten zu lassen.
Im Internet finden Sie nähere Informationen unter
http://www.zaek-sh.de/Patientenservice/Patientenhotline/steuern.htm
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Der Grenzbetrag gilt für die Summe aller außergewöhnlichen Belastungen.
Darunter können auch eine teuere Brille, evtl. Gerichtskosten bei einer Scheidung, Beerdigungskosten und anderes fallen!
Zahnärztliche
Gemeinschaftspraxis
Dr. Wolfgang Neuhaus
Dr. Sebastian Schulte
Sprechzeiten
nach Vereinbarung
Tel.: 0231/73 34 66